Allgemeine Geschäftsbedingungen zwischen Makler und Kunde als Verbraucher:
1. Weitergabeverbot
Sämtliche Informationen einschließlich der Objektnachweise des Maklers sind nur für den Kunden bestimmt. Diesem ist es untersagt, die Objektnachweise und Objektinformationen ohne Zustimmung
des Maklers, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, an Dritte weiter zu geben. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und schließen ein Dritter oder andere Personen, an die der Dritte
seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, so ist der Kunde verpflichtet, dem Makler die mit ihm vereinbarte Provision zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer zu entrichten.
2. Doppeltätigkeit
Der Makler darf sowohl für den Verkäufer/Vermieter als auch für den Käufer/Mieter provisionspflichtig tätig werden.
3. Eigentümerangaben
Der Makler weist darauf hin, dass die von ihm weitergegebenen Objektinformationen vom Verkäufer/Vermieter bzw. von einem Dritter stammen und von ihm, dem Makler, weder auf ihre Richtigkeit noch auf ihre Vollständigkeit überprüft worden sind.
4. Haftungsbegrenzung
Ansprüche für Schäden, die der Kunde erleidet, oder für Schäden, die an vom Kunden eingebrachten Sachen entstehen, insbesondere auch solche schuldhafter Vertragsverletzung, fahrlässig begangener
unerlaubter Handlung und für Folgeschäden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch einfache Fahrlässigkeit für vertragstypisch vorhersehbare Schäden aus rechtlichen Gründen zwingend gehaftet wird.
5. Gerichtstand
Sind Makler und Kunde Vollkaufleute im Sinne des handelsgesetzbuches, so ist als Erfüllungsort für alle aus dem Vertragsverhältnis herrührenden Verpflichtungen und Ansprüche und als Gerichtstand der Firmensitz , 48151 Münster, des Maklers vereinbart.
6. Verbindlichkeit der Bestimmungen
Die Bestimmungen bleiben auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollte eine Regelung ganz oder teilweise unwirksam sein, so werden sich die Parteien unverzüglich bemühen, den mit der unwirksamen Regelung erstrebten wirtschaftlichen Erfolg auf andere, rechtlich zulässige Weise zu erreichen.